A N Z E I G E
Niedersächsischer Fussballverband
Satzung und Ordnungen
Satzung (Stand: 07-2010) Spielordnung (Stand: 07-2010) Schiedsrichterordnung (Stand: 02-2009) Jugendordnung (Stand: 07-2010) Lehrordnung (Stand: 02-2009) Rechts- u. Verfahrensordnung (Stand: 10-2009) Geschäftsordnung (Stand: 07-2010) Finanz- und Wirtschaftsordnung (Stand: 07-2010) Ehrungsordnung (Stand: 02-2009)
Hier finden Sie Satzung und Ordnungen des Verbandes zum Herunterladen
Keine Frage: Fußball ist ein Spiel, das Freude machen soll. Trotzdem gilt auf dem Platz wie für einen großen Verband wie den NFV: Ohne Regeln geht es nicht.
Die Satzung als »Herzstück«
Herzstück ist natürlich die Satzung des Verbandes, die wir hier ebenso dokumentieren wie die verschiedenen Ordnungen des NFV.
Hinweis zu § 13 der Jugendordnung (JO)
Ab dem 01.07.2009 tritt eine Neufassung des § 13 JO in Kraft, die wir aus Gründen der Aktualität und evt. vorbereitender Maßnahmen in den Vereinen bereits jetzt veröffentlichen:
Jugendordnung
§ 13
Spielgemeinschaften
| (1) | Spielgemeinschaften, grundsätzlich bestehend aus maximal drei beteiligten Vereinen, können in allen Altersklassen bis zur Bezirksebene zugelassen werden. Die Anzahl der Mannschaften einer Jugendspielgemeinschaft ist auf Kreisebene nicht beschränkt; auf Bezirksebene auf eine Mannschaft pro Altersklasse begrenzt. |
| (2) | Die Zulassung gilt für ein Spieljahr. Sie ist beim zuständigen Kreisjugendausschuss vom federführenden Verein zu beantragen. |
| (3) | Über die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Maximalzahl beteiligter Vereine entscheidet der Verbandsjugendausschuss. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar. |
| (4) | Spielgemeinschaften, die vor dem 1. Juli 1993 gebildet wurden und seither ununterbrochen bestehen, können auf entsprechenden Antrag beim zuständigen Kreisjugendausschuss auch dann fortgesetzt werden, wenn die betreffenden Vereine die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen. Dies gilt auch für Spielgemeinschaften, die höher als auf Bezirksebene spielen. Unzulässig ist jedoch der Aufstieg bestehender Spielgemeinschaften über die Bezirksebene hinaus. |
| Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 01.07.2011 außer Kraft. | |
| (5) | Bei Auflösung der Spielgemeinschaft findet § 18 a Abs. 4 SpO entsprechende Anwendung. |
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 01.07.2009 zum Spieljahr 2009/10 in Kraft.
Hinweis: Der durch die Regelung in Absatz 4 gewährte Bestandsschutz der Jugendspielgemeinschaften, die vor dem 1.Juli 1993 gebildet wurden, wird aus Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgründen mit Wirkung vom 01.07.2011 aufgehoben und ersatzlos gestrichen.
Durch die Übergangszeit wird den Mitgliedsvereinen die Möglichkeit gegeben, sich der dann geänderten Rechtslage anzupassen bzw. sich darauf einzustellen.
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